Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen FensterProfi Schaubmaier e.U. (2500 Baden, Sauerhofstraße 10/6), im Nachfolgenden kurz als „Unternehmer“ bezeichnet, und dem Kunden für das gegenständliche Rechtsgeschäft. 1.2. Es gelten alle in Betracht kommenden, im ÖNORMEN- Verzeichnis enthaltenen Normen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 1.3. Im Fall von Widersprüchen oder Unklarheiten gelten die Bestimmungen in folgender Rangordnung: a) einzelvertragliche Bestimmungen (Kostenvoranschlag, Leistungsverzeichnis, Anbot, Auftrag, etc.); b) AGB; c) in Betracht kommende Ö-Normen; 1.4. Diese AGB behalten nach erstmaligen Vertragsabschluss ihre Gültigkeit auch bei weiteren Geschäften, selbst wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt werden, bis andere Bedingungen vereinbart werden.
2. Kosten
2.1. Überschreitungen des ausgewiesenen Entgeltes von mehr als 15 % hat der Unternehmer anzuzeigen. Bei Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und ist der Unternehmer berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen. 2.2. Für vom Kunden zusätzlich angeordnete Leistungen besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. 2.3. Der Unternehmer ist berechtigt und auf Antrag des Kunden verpflichtet, die Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendigen Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc., welche seit Vertragsabschluss eingetreten sind, sofern zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung mehr als zwei Monate liegen. 2.4. Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Im Anschluss des Kostenvoranschlages, Anbots, Leistungsverzeichnisses, etc. ist die Umsatzsteuer, sowie der Bruttopreis ausgewiesen (Ausnahme bei Reverse Charge). 2.5. Mangels eines Kostenvoranschlages, Angebots oder sonstiger schriftlicher Vereinbarung über das Entgelt der Dienstleistung wird je angefangener Stunde netto á 120€ (brutto 144€) verrechnet, zuzüglich der Materialkosten samt üblichen Gewinnzuschlag sowie von Barauslagen. Reisezeiten zur Erfüllung des Auftrages werden innerhalb der verzeichneten Zeiten mit netto á 120€ (brutto 144€) verrechnet. 2.6. Preisangaben auf unserer Online-Terminbuchungsseite sind ausschließlich Kostenschätzungen und ausdrücklich nicht verbindlich. Die Abrechnung erfolgt sinngemäß dem Punkt 2.5.
3. Maßangaben, Muster, Ausmaß und Fotos
3.1. Angaben in Angeboten über Maße, Verbrauchs- und Leistungsmengen stellen Richtwerte dar. Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Abweichungen werden durch den Kunden akzeptiert. 3.2. Eigenschaften von vom Kunden übergebene Muster sind insbesondere hinsichtlich Farbe und physikalischer Eigenschaften nicht vom Unternehmen als zugesichert anzusehen. 3.3. An sämtlichen vom Unternehmen erstellten und vorgelegten Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen behält sich dieser das Eigentum und Urheberrecht vor. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Unterlagen eigenmächtig zu verwenden oder an ein anderes Unternehmen weiterzugeben. 3.4. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass Fotos von der erbrachten Leistung für unternehmerische Zwecke verwendet werden dürfen. Hierzu zählen auch „Vorher – Nachher“ Vergleiche.
4. Ausführungen, Hindernisse, Lieferung und Fristen
4.1. Die für die Leistungsausführung erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf seine Kosten beizustellen. 4.2. Der Beginn der Leistungspflicht des Unternehmens setzt voraus, dass sämtliche baulichen und sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 4.3. Der Kunde hat den Unternehmer bei der Erstellung der Ausführungsunterlagen zu unterstützen und seinen Spezifizierungspflichten (z.B. Freigabe von Farben, Muster über Waren, etc.) nachzukommen. 4.4. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung, dem Unternehmer die vereinbarten Arbeiten ungehindert zu ermöglichen, nicht vollständig nach, hat der Unternehmer das Recht, vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 2 Wochen zurückzutreten und bei Verschulden vom Kunden eine 30%ige Stornogebühr zu verrechnen. Der Unternehmer kann jedoch auch auf Erfüllung bestehen. 4.5. Alle mit einer vom Kunden verursachten Verzögerung verbundenen Kosten (Stehzeiten für Fahrzeuge und Baugeräte, Wartezeit für Arbeiter, Verteuerungen) hat der Kunde zu ersetzen. 4.6. Verzögerungen, die dem Kunden zuzurechnen sind, verlängern die Leistungsfrist. 4.7. Dem Unternehmer wird das Recht eingeräumt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, selbst wenn dieser im Vertrag nicht namentlich genannt wird.
4.8. Bei unternehmensbezogenen Geschäften (B2B-Geschäfte) hat der Auftraggeber Mängel bei Waren und/oder Dienstleistungen (auch bei Teilleistungen) dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Wird diese schriftliche Anzeige unterlassen, so kann der Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst, sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen.
4.9. Waren, welche über den Online-Shop gekauft werden, werden spätestens 21 Tage nach dem vollständigen Zahlungseingang versandt. 4.10. Für die Lieferung von gekauften Waren über den Online- Shop gilt ein externer Dienstleister (z.B. Post, DPD,…) als ausdrücklich vereinbart. 4.11. Mit dem Zeitpunkt des Versandes von gekauften Waren über den Online-Shop geht die Gefahr der Beschädigung und/oder dem Untergang der Ware auf den Käufer über.
5. Spezielle Vereinbarung über die Eigenschaften der Leistungen:
5.1. Bei Arbeiten an Bestandsfenstern und/oder -türen können baulich bereits vorliegende Mängel (z.B. falsche Montage, gebogener Rahmen, fehlende Schlagregendichtheit…) nur nach besten Wissen und Gewissen repariert werden (solange dies überhaupt möglich ist), wobei als Erfolg jedenfalls schon eine Verbesserung dieses Mangels gilt. 5.2. Die Verbesserung entsprechend 5.1. wird durch den Auftraggeber jedenfalls durch die Übernahme ausdrücklich bestätigt.
5.3. Weiters nimmt der Auftraggeber ausdrücklich zur Kenntnis, dass bei Arbeiten am Bestand trotz sorgfältiger Arbeit durch den Auftragnehmer Schäden (z.B. am Mauerwerk oder am Boden) nicht ausgeschlossen werden können. Der Unternehmer haftet ausdrücklich nicht für derartige Schäden, wobei die Kosten für diese Reparaturen in der Sphäre des Auftraggebers liegen.
Für Lackierarbeiten, insbesonders an Holzfenstern und Holzstöcken, gilt darüber hinaus als vereinbart (Punkte 5.4. – 5.7.):
5.4. In Ermangelung einer Angabe über die Ausführungsart auf dem Angebot, Auftragszettel oder sonstigem gilt die „einfache Ausführungsart“ entsprechend der ÖNORM B3430-1 i.d.g.F, sowie die hieraus folgende Qualität als vereinbart. 5.5. Hinsichtlich der Bedingungen zur optischen Bewertung der Ausführungsqualität gilt der „Leitfaden zur juristisch/ technischen Einordnung des optischen Mangels für Sachverständige (Jahr 2021)“ herausgegeben durch den deutschen Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz als vereinbart. 5.6. Weiters sind folgende Eigenschaften der Ausführungsleistung jedenfalls zulässig:
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a) Abzeichnungen von bereits vorhandenen Nägelköpfen oder sonstigen Befestigungen, sowie diversen ins Holz eingelassenen Metallteilen (analog der Abbildung)
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b) Unregelmäßigkeiten sowie kleine Ausbrüche im Bereich des bereits vorhandenen Glaserkittes (analog der Abbildung)
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c) Abzeichnungen des verwendeten Lackierwerkzeuges (z.B. leichte Pinselstriche, leichte Walzstruktur) unter Berücksichtigung des verwendeten Materials (analog der Abbildung)
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d) Betreffend der Kantenrundung der Hölzer genügt ein leichtes Brechen, sodass keine 90°-Kante mehr vorhanden ist. Dies wird durch ein- bis zweimaliges händisches Überschleifen erreicht (analog der Abbildung). Es ist keine besondere Kantenrundung zu erreichen.
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e) Es sind keine normativen Schichtdicken der Neubeschichtung einzuhalten, sofern die Deckkraft der Neubeschichtung als „deckend“ einzustufen ist (es sei an dieser Stelle auf den Pkt. 5.5. hingewiesen). Dies sei dadurch begründet, dass die erreichbaren Schichtdicken stark vom jeweiligen Beschichtungsmaterial abhängig sind (z.B. Dünnschichtlacke)
5.7. Bei der Überprüfung zur Überbeschichtbarkeit der Altbeschichtung aus Sicht der erforderlichen Haftung bzw. Ablösevermögens sind Kreuz- und Gitterschnittwerte bis Kennwert 3 jedenfalls zulässig. Bei anderen Prüfverfahren ist eine dementsprechende Haftung ebenfalls ausreichend. 5.8. Um eine ausreichende Tragfähigkeit des Altlackes bei allen Fenster- und Türelementen abzuleiten, genügen jedenfalls drei stichprobenartige Haftungsprüfungen, sofern diese zumindest dem Kennwert 3 gemäß 5.7 entsprechen.
6. Rücktrittsvorbehalt und Storno:
6.1. Der Unternehmer behält sich das Recht vor innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss von diesem, ohne Angabe von Gründen, zurückzutreten. 6.2. Weiters kann der Unternehmer mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, sofern ein, für die Abwicklung des Vertrages relevantes, vertragswidriges Verhalten des Kunden vorliegt. 6.3. Der Unternehmer ist berechtigt im Falle von mit strukturellen Veränderungen, gesundheitlichen oder sonstigen unvorhersehbaren Widrigkeiten, einhergehenden Auslastungsengpässen oder einer sich daraus ergebenden Unmöglichkeit zur Wahrung des Auftrages von selbigen zurückzutreten. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis hieraus keine Ansprüche geltend machen zu können. Der Unternehmer ist jedoch verpflichtet, seinen Auftraggeber ab Kenntnisstand derartiger Widrigkeiten, welche den Auftrag in seiner Durchführung gefährden, frühzeitig in Kenntnis zu setzen. 6.4. Der Kunde kann vor Beginn der Leistungsausführung des Unternehmers durch Zahlung einer 60%igen Stornogebühr vom vereinbarten Auftragswert bzw. bei vereinbarter Regieabrechnung durch Zahlung von drei Stundensätzen des Unternehmers vom Vertrag zurücktreten. 6.5. Bei online gebuchten Terminen über die Buchungsseite des Unternehmers gilt Punkt 6.4. sinngemäß, wobei eine 80%ige Stornogebühr vereinbart wird. 6.6. Waren und sonstige Vorleistungen, welche für den Kunden bereits bestellt, erworben oder ausgeführt wurden, sind zusätzlich zur Stornogebühr zur Gänze durch den Kunden zu bezahlen. 6.7. Die Bekanntgabe des Vertragrücktritts gemäß der Punkte 6.1. bis 6.6. hat schriftlich zu erfolgen.
7. Zahlung/Verzug:
7.1. Wenn im Angebot angegeben, hat der Kunde bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in der Höhe von 30 % des vereinbarten Entgeltes bzw. des Entgeltes laut Angebot, Kostenvoranschlag, etc. zu bezahlen. Ist der Kunde zur Vorrauszahlung nicht bereit, kann das Unternehmen unter Einhaltung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag oder Teilen von diesem erklären. 7.2. Der Kunde hat über Verlangen, nach Maßgabe des Fortschritts der Leistungsausführung, wöchentlich Teilzahlungen zu leisten. 7.3. Mangels anderer Vereinbarung sind alle Rechnungen binnen 10 Tagen nach Erhalt spesenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Ist ein Skontoabzug vereinbart, darf dieser ausschließlich von der Schlussrechnung abgezogen werden, sofern auch sämtliche Teilrechnungen innerhalb der Skontofrist bezahlt wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist unzulässig. 7.4. Im Verzugsfall können dem Kunden bei einem Verbrauchergeschäft Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden. Bei unternehmerischen Kunden können im Verzugsfall Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt gegenüber unternehmerischen Kunden vorbehalten. 7.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. 7.6. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen verfallen gewährte Vergünstigungen, wie Rabatte, Skonti, etc. 7.7. Im Verzugsfall ist der Unternehmer berechtigt, pro Mahnung Mahnspesen in der Höhe von EUR 30,00 zu verrechnen, sowie in weiterer Folge die Betreibung einem Rechtsanwalt zu übergeben. 7.8. Sind einzelvertraglich Haftrücklässe vereinbart, hat der Unternehmer das Recht, diese durch Bankgarantien abzulösen.
8. Eigentumsvorbehalt:
8.1. Sämtliche durch den Unternehmer gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sein Eigentum.
9. Gewährleistung:
9.1. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung bzw. förmlicher Abnahme der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch jener Zeitpunkt, zu dem der Kunde das Werk abgenommen oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. 9.2. Der Kunde hat dem Unternehmer die unverzügliche Mängelfeststellung zu ermöglichen. 9.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Übernahme bzw. Übergabe durch den Unternehmer. 9.4. Unternehmerische als auch private Kunden haben mindestens zwei Mängelbehebungsversuche einzuräumen. 9.5. Offensichtliche, also augenscheinlich sichtbare, Mängel sind binnen 14 Werktagen nach Übernahme schriftlich zu rügen, bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche auf jene Mängel.
10. Haftung:
10.1. Die Haftung für Vermögensschäden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 10.2. Gegenüber unternehmerische Kunden (B2B-Geschäft) gilt als vereinbart, dass der unternehmerische Kunde Schäden innerhalb einer Frist von 1 Jahr ab Kenntnis schriftlich dem Unternehmer anzuzeigen zu hat, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche auf jene Schäden. 10.3. Die Beweislast bei Schadenersatzansprüchen geht nach 1 Jahr ab Übernahme auf den unternehmerischen Kunden (B2B-Geschäft) über. 10.4. Gegenüber unternehmerischen Kunden (B2B- Geschäft) beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird nicht gehaftet.
11. Datenschutzerklärung:
11.1. Der Kunde bestätigt ausdrücklich die Datenschutzerklärung gelesen und verstanden zu haben und nimmt diese ebenso ausdrücklich zur Kenntnis. Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich Seine/Ihre personenbezogenen Daten laut der Datenschutzerklärung des Unternehmers in der jeweils aktuell gültigen Fassung verwenden zu dürfen. 11.2. Die Datenschutzerklärung ist auf der Website des Unternehmers unter „https://www.fensterprofi-schaubmaier.at/datenschutz/“ abrufbar.
12. Salvatorische Klausel:
12.1. Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksamen Teile werden durch eine rechtsgültige Vereinbarung ersetzt, welche der ursprünglichen inhaltlich so nahe wie möglich kommen.
12. Allgemeines:
12.1. Es wird eine Rechtswahl zu Gunsten des österreichischen Rechts getroffen. Die Geltung des UN- Kaufrechts wird ausgeschlossen. 12.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden wird als Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers vereinbart. 12.3. Sofern es sich um ein freibleibendes Angebot des Unternehmers handelt, ist der Kunde bei Erteilung des Auftrags zwei Wochen an diesen gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Unternehmer zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass der Unternehmer zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden auf Grund des Auftrags), dass er den Auftrag annimmt.
Stand: 14.01.2023
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